Satzung

des Fördervereins zur Pflege der Stiftungsgüter und Dauerleihgaben der Paul Wolfgang Merkel‘schen Familienstiftung zu Nürnberg

erreichtet am 23.3.2019 mit Nachtrag vom 7.2.2020  

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein zur Pflege der Stiftungsgüter und Dauerleihgaben der Paul Wolfgang Merkel‘schen Familienstiftung zu Nürnberg“ (Kurzbezeichnung: Förderverein Merkel‘sche Familienstiftung) nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Nürnberg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet mit Schluss des Jahres der Eintragung.
§ 2 Zweck
  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung kultureller Zwecke im Sinne des § 52 AO, insbesondere die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung von Kunst und Kultur.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die über den Ersatz von Auslagen hinausgehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder und außenstehende Personen können für Leistungen, die zur Erreichung der Ziele des Vereins nach §2 sinnvoll und zweckmäßig sind, angemessen vergütet werden, wenn sie vom Vorstand beauftragt wurden.
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • Mitwirkung bei wissenschaftlichen Bearbeitungen und Erschließung von Stiftungsgut und Leihgaben, auch in seinen gesellschaftlichen Zusammenhängen.
  • Unterstützung bei deren Erschließung für Kunst und Kultur
  • Kontrolle einer restauratorisch und denkmalpflegerisch einwandfreien Aufbewahrung, Pflege und Unterhaltung von Stiftungsgut und Leihgaben
  • Vertretung der Interessen der Stiftung gegenüber den Einrichtungen, die das Stiftungsgut aufbewahren, gegenüber Ausleihern, Verwendern von Bildmaterial usw.
  • Erfassung, Aufarbeitung und Fotodokumentation insbesondere bisher nicht inventarisierter Objekte des Stiftungsgutes im Germanischen Nationalmuseum und Stadtarchiv
  • Lagerung und Pflege von Objekten und Archivalien, die z.Zt. nicht in die Sammlungen im Germanischen Nationalmuseum bzw. im Stadtarchiv Nürnberg eingegliedert werden können, aber der Allgemeinheit in Ausstellungen bzw. zur wissenschaftlichen Aufarbeitung zugänglich gemacht werden sollen
  • Bereicherung der für die Allgemeinheit zugänglichen Sammlungen im Germanischen Nationalmuseum und im Stadtarchiv Nürnberg sowie Erweiterung des Stiftungsgutes
  • Zugänglichmachung des Stiftungsgutes und der wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Öffentlichkeit; hierzu gehört auch die Durchführung von Veranstaltungen und die Bereitstellung des Stiftungsgutes für Ausstellungszwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Entscheidung ist abschließend. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
    2. durch Austritt,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitgliedsbeitragsrückstand von mindestens einem Jahresbeitrag für einen Zeitraum von länger als ein Jahr berechtigt den Vorstand, das Mitglied durch Beschluss aus dem Verein auszuschließen. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten wie z.B. Adresse, Alter, Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
  2. Die Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird per Einzugsermächtigung eingezogen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen.
§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden[1], dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer und bis zu fünf weiteren Mitgliedern.
  2. Die Vorstandsmitglieder sollen nach Möglichkeit die unterschiedlichen Stammlinien der Nachkommen von Paul Wolfgang Merkel repräsentieren.
  3. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch diese Personen jeweils einzeln vertreten. Bei Geschäften oberhalb einer Grenze von € 10.000,00 ist die Unterschrift von zwei Vorständen gemäß § 26 BGB erforderlich.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder eine Vertretung.
    2. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    3. Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
    4. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
    5. Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
  6. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Die Einladung erfolgt schriftlich oder per e-Mail durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens drei Wochen vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Vorstandssitzung wird protokolliert. Die Eintragungen müssen enthalten:

-      Ort und Zeit der Sitzung,

-      die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,

-      die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Umlaufverfahren zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokoll zu verwahren.

  1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  2. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer benennen.
§ 7 Rechnungsprüfer

Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Rechnungsprüfer sollten keine Vorstandsmitglieder sein.

Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes,
    3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    5. Änderung der Satzung,
    6. Auflösung des Vereins,
    7. Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
    8. Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
    9. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    10. Wahl des Rechnungsprüfers und Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer.
  2. Durchführung der Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
    2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen an die beim Verein hinterlegte E-Mail-Adresse. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
    3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
    4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung und die Erteilung des Rederechts beschließt die Mitgliederversammlung, ebenso über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen.
    5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung eines ordentlichen Mitglieds durch ein anderes ordentliches Mitglied ist mit schriftlicher Vollmacht, auch per E-Mail an den Vorstand, zulässig. Ein ordentliches Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 2/3 erforderlich. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Etwas anderes gilt dann, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt.
    6. Vorstandswahlen erfolgen durch Abstimmung, die auf Anforderung eines Vereinsmitglieds geheim erfolgen muss. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
    7. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung

- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

- Zahl der erschienenen Mitglieder

- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit

- die Tagesordnung

- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung

- Satzungs- und Zweckänderungsanträge

- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

  1. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Auflösung des Vereins und Wegfalls der Gemeinnützigkeit

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Germanische Nationalmuseum Nürnberg (Stiftung des öffentlichen Rechts), das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Die Satzung wurde errichtet am 23.3.2019 – mit Nachtrag vom 7.2.2020.

[1] Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind somit geschlechtsneutral zu verstehen. 

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